impressum und statuten


Da wir alle hauptberuflich in der Pflege und Sozialbetreuung/-Pädagogik arbeiten und dies sehr viel Zeit in Anspruch nimmt, hatten wir noch keine Zeit, die Statuten in einfacher Sprache zu schreiben. Wenn du Fragen hast, bitte im Fragefeld (GANZ UNTEN) an uns schreiben.


IMPRESSUM

 

ISB – Gemeinnütziger Sportverein für Inklusion – Sport – Bewegung

Spitzzicken 55

A – 7501 Rotenturm an der Pinka

 

VEREINSSTATUTEN

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die Sprachform des generischen Maskulinums angewendet. Die männliche Form soll geschlechtsunabhängig verstanden werden.

§ 1 

Name und Sitz

⦁ Der Verein trägt den Namen 

ISB – Gemeinnütziger Sportverein für Inklusion – Sport – Bewegung

1.2 Der Vereinssitz ist in Rotenturm an der Pinka. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.

1.3 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2 

Vereinszweck

2.1 Der Verein richtet sich an Menschen mit und ohne körperliche oder geistige Beeinträchtigungen. Zweck des Vereins ist es, durch Bewegung, Sport und Ernährung die Gesundheit, Motorik, taktisch kognitive Fähigkeiten, psychische Fähigkeiten, soziale Fähigkeiten, Kondition und allgemeine Fitness der Vereinsmitglieder zu fördern und zu erhalten, sowie Techniken in diversen Sportarten zu erlernen und zu verbessern. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Förderung der Sportarten für „Special Olympics“-Bewerbe. Bei der Umsetzung soll der Gedanke der „Inklusion“ sowie der „Motivation für Bewegung und Sport“ richtungsweisend sein. 

2.2 Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.

2.4 Gemäß § 1 Abs 2 VerG wird ein erlaubter Vermögensaufbau oder die Erzielung von „Zufallsgewinnen“ nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet.

2.5 Der Verein strebt den Erwerb einer Spendenbegünstigung an. 

 

§ 3

Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1 Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

⦁ Aufbau und Betrieb eines oder mehrerer Fitnessstudios und Zurverfügungstellung von Angeboten eines Fitnessstudios für Vereinsmitglieder:

Um Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen ein gemeinsames Training zu ermöglichen, soll als erster Checkpoint der „Checkpoint Fitness“ installiert werden. Es handelt sich um ein Fitnessstudio, welches zusätzlich zu analogen Trainingsgeräten auch über pneumatisch und digital unterstützte sowie rollstuhlgeeignete Trainingsgeräte verfügt;

⦁ Durchführung und Organisation von Trainingseinheiten für Menschen mit und ohne Beeinträchtigungen;

⦁ Kooperationen mit anderen Betreibern von Sport- und Trainingsanlagen und Einrichtung eines „Checkpoint Circle“:

Zur bestmöglichen Betreuung unterschiedlicher Interessen und gegebener Voraussetzungen soll ein „Checkpoint Circle“ installiert und ausgebaut werden. Die einzelnen, nacheinander entstehenden Checkpoints mit spezifischen Sportprogrammen sollen sich an den jeweiligen sportlichen Schwerpunkten orientieren. Die „Checkpoint Circle“ Spezialisierungen müssen nicht örtlich gebunden sein, um mit bestehenden Sport- und Trainingsanlagen bestens kooperieren zu können;

⦁ Kooperationen mit Physiotherapeuten und Sportmedizinern:

Diese sollen die Angebotspalette des Vereins erweitern um die Attraktivität des Vereins fördern;

⦁ Kooperation mit Vereinen, Schulen, Ämtern, Bund – Land – Gemeinden, Seniorengruppen, Firmen und Behörden:

Diese soll eine Vielfalt an Möglichkeiten für die Vereinsmitglieder eröffnen;

⦁ Kooperation mit Diplomsozialbetreuern, sozial-psychiatrischer Edukation, Sportinstruktoren für Menschen mit Beeinträchtigungen, Physiotherapeuten;

⦁ Verbesserung von Kontakt- und Informationsmöglichkeiten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen;

⦁ Unterstützung und Organisation sportkultureller Aktivitäten sowie die Unterstützung und Organisation von sportlichen Urlaubsaktivitäten für Menschen mit Beeinträchtigungen;

⦁ Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen;

⦁ Durchführung von Veranstaltungen;

⦁ Veröffentlichung von Publikationen;

⦁ Produktion von Werbeartikeln und Verkauf über einen Onlineshop.

 

3.2 Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein des Weiteren berechtigt:

⦁ sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen;

⦁ sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden;

⦁ Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spenden-begünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht;

⦁ Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt;

⦁ Geldmittel gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien zur Verfügung zu stellen.

 

3.3 Der Vereinszweck soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:

⦁ Mitgliedsbeiträge;

⦁ Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen;

⦁ Subventionen;

⦁ Spenden;

⦁ kooperative Firmenbeteiligungen;

⦁ Verkauf von Trainingseinheiten mit Coaching / Leistungsanalysen / Trainingsplänen;

⦁ Produktverkauf von Werbeartikeln (Vereinsshirts/Caps/Tassen und/oder sonstigen Werbe- und Trainingsartikeln) direkt oder via Onlineshop;

⦁ Vermietung des Fitnesscenters oder Teilen davon an Therapeuten - Trainer und/oder begleitende Sportmediziner im Rahmen einer ambulanten Rehabilitation;

⦁ Vermächtnisse und 

⦁ sonstige Zuwendungen.

 

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Vereins bestehen aus Gestaltungsmitgliedern, einfachen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

4.2 Gestaltungsmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche an der Gestaltung des Vereins mitwirken, sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und einen Mitgliedsbeitrag entrichten.

4.3 Einfache Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Gestaltungsmitglied zu sein und einen Mitgliedsbeitrag entrichten. 

4.4 Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen.

4.5 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Die Aufnahme in den Verein erfolgt über schriftlichen Antrag eines Kandidaten an den Vorstand des Vereins. Der Antrag kann sich auf die Aufnahme als Gestaltungsmitglied, einfaches Mitglied oder Fördermitglied richten. 

 5.2 Über die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand endgültig mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft wird dem Kandidaten bekanntgegeben. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

5.3 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Generalversammlung.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.

6.2 Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schaden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und die jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe pünktlich zu bezahlen.

6.3 Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht allen Mitgliedern zu. Das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung steht nur den Gestaltungsmitgliedern zu. Einfache Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder können an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen und sind berechtigt, der Generalversammlung ohne Sitz und Stimme in beratender Funktion beizuwohnen und Anregungen und Anträge an den Vorstand gelangen zu lassen.

6.4 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Entrichtung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

6.5 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitritts- und Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

7.1 Die Mitgliedschaft endet:

a) bei physischen Personen durch den Tod;

b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;

c) durch Austritt eines Mitglieds;

d) durch Streichung;

e) durch Ausschluss.

7.2 Der Austritt eines Mitglieds kann zum Ende des Vereinsjahrs erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt entbindet das Mitglied aber nicht davon, allfällige Beitragsrückstände zu bezahlen oder sonstige Verpflichtungen zu erfüllen.

7.3 Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied zu streichen, sofern es trotz vorhergehender zweimaliger Mahnung mehr als 4 Monate hindurch mit dem Mitgliedsbeitrag, den Beitrittsgebühren oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig. Eine Streichung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung wird unwirksam, wenn das gestrichene Mitglied seine Schulden innerhalb eines Monats begleicht.

7.4 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung an das interne Schiedsgericht offen, welches endgültig entscheidet. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.

7.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 7.4. genannten Gründen von der Generalversammlung jederzeit beschlossen werden.

 

§ 8 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung

  b) der Vorstand

  c) die Rechnungsprüfer

  d) das Schiedsgericht

 

§ 9

Die Generalversammlung

9.1 Die Generalversammlung ist entweder eine ordentliche oder eine außerordentliche.

9.2 Die ordentliche Generalversammlung findet alle 5 Jahre statt.

9.3 Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.

9.4 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail) einzuladen. Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten sowie für die Gestaltungsmitglieder alle rechnerischen und erläuternden Unterlagen umfassen, die als Information der Gestaltungsmitglieder für die Entlastung des Vorstandes erforderlich sind. Aus der Einladung muss erkennbar sein, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Generalversammlung handelt. Jede Generalversammlung hat einen Tagesordnungspunkt ”Allfälliges” zu enthalten, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sie interessierende Probleme zu erörtern. Ist in einer Generalversammlung eine Statutenänderung vorgesehen, ist der Einladung oder der späteren Verständigung nicht nur der Text der Änderung beizulegen, sondern auch ein Hinweis auf das Erfordernis des erhöhten Quorums.

9.5 Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen. 

9.6 Zusätzliche Tagesordnungspunkte können nur von Gestaltungsmitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Generalversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.

9.7 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.8 Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die Gestaltungsmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Gestaltungsmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.

9.9 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.10 Beschlüsse in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.11 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, im Falle dessen Verhinderung der Kassier. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Schriftführer den Vorsitz. Sind alle Genannten verhindert, führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

9.12 Generalversammlungen können in besonderen Fällen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Online-Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Generalversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.

 

§ 10

Aufgaben der Generalversammlung

10.1 Die Generalversammlung hat nachstehende Aufgaben:

⦁ Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern;

⦁ Wahl der Rechnungsprüfer/innen;

⦁ Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstands;

⦁ Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;

⦁ Beschlussfassung über Statutenänderungen sowie über die Auflösung des Vereins;

⦁ Beratung Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;

⦁ Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

10.2 Der Vorstand ist verpflichtet, in der Generalversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen ab Einlangen des Begehrens zu geben.

§ 11

Wahlen

11.1 Wahlen in der Generalversammlung finden grundsätzlich geheim statt, doch kann die Generalversammlung eine offene Abstimmung beschließen.

11.2 Wahlvorschläge können sowohl vom Vorstand als auch von einzelnen Mitgliedern oder Gruppen von Mitgliedern erstattet werden.

11.3 Um in der Generalversammlung zur Geltung zu kommen, müssen Wahlvorschläge spätestens am elften Tag nach Absendung der Einladung beim Präsidenten eintreffen.

11.4 Die Wahlvorschläge haben Erklärungen der Vorgeschlagenen zu enthalten, eine allfällige Wahl anzunehmen.

11.5 Der Präsident hat die Wahlvorschläge unverzüglich allen Gestaltungsmitgliedern zukommen zu lassen.

 11.6 Später oder gar erst in der Generalversammlung selbst eingebrachte Wahlvorschläge sind unbeachtlich.

11.7 Die Wahlvorschläge können sowohl für einzelne Funktionen oder Funktionsgruppen wie auch für alle zu wählenden FunktionärInnen Vorschläge enthalten.

11.8 Über alle Wahlvorschläge ist in einem einheitlichen Wahlvorgang abzustimmen.

11.9 Sofern der Wahlvorgang geheim abgehalten wird, hat der Präsident für die erforderlichen Stimmzettel und Körbe zu sorgen.

 

§ 12

Der Vorstand

12.1 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

Dem Präsidenten;

Dem Kassier;

Dem Schriftführer.

12.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Generalversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von Gestaltungsmitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

12.3 Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre, doch hat der Vorstand so lange in seiner Funktion zu bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar. Die Funktionsdauer allfälliger kooptierter Vorstandsmitglieder endet gleichzeitig mit der Funktionsdauer des gewählten Vorstands.

12.4 Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Kassier, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Zu den nicht-öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.

12.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.

12.6 Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Kassier.

12.7 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.

12.8 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwächst.

12.9 Reduziert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder auf zwei Gewählte, hat der Präsident unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, in der ein neuer Vorstand zu wählen ist.

12.10 Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im Umlaufwege fassen. 

 

§ 13

Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

⦁ Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

⦁ Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;

⦁ Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

⦁ Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

⦁ Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

⦁ Führung einer Mitgliederliste;

⦁ Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;

⦁ Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.

 

§ 14

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

14.1 Der Verein wird vom Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach außen vertreten. 

14.2 Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand, bei seiner Verhinderung der Kassier.

14.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er kontrolliert wöchentlich die Einnahmen & Ausgaben.Vereinskontobelastungen über € 1000.-/Monat müssen vom Präsidenten oder dem Schriftführer freigegeben werden.

 

§ 15

Die Rechnungsprüfer

15.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

15.2 Die Funktion des Rechnungsprüfers ist mit jeder anderen Vereinsfunktion unvereinbar.

15.3 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von 4 Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen In-sich-Geschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.

 

15.4 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.

15.5 Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.

15.6 Bei Ausfall zweier Rechnungsprüfer während der Funktionsperiode ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und zwei neue Rechnungsprüfer zu wählen.

 

§ 16 

Das Schiedsgericht

16.1 In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht.

16.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw der Verein der andere Streitteil, innerhalb von 14 Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen. Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das Leitungsorgan/Präsidium des ASVÖ über den Vorsitzenden, wobei dieses nicht an die vorgeschlagenen Kandidaten gebunden ist.

16.3 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. 

16.4 Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beschlüsse des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 17 

Ehrenamtlichkeit

17.1 Sämtliche Vereinsfunktionen werden ehrenamtlich ausgeübt, doch können den Funktionären Barauslagen aus der Vereinskasse ersetzt werden.

17.2 Ehrenamtlichkeit schließt nicht aus, dass auch mit Vereinsfunktionären entgeltliche Dienst- oder Werkverträge abgeschlossen werden können, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

 

§ 18

Protokolle

18.1 Über alle Sitzungen, Veranstaltungen, Schiedsgerichtsverfahren etc sind Protokolle oder Berichte anzulegen.

18.2 Diese können schriftlich oder durch elektronische Methoden hergestellt werden.

18.3 Schriftliche Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.

18.4 Den Protokollführer von Schiedsgerichtsverhandlungen und -beratungen bestellt der jeweilige Vorsitzende.

 

§ 19

Schriftliche Mitteilungen

In den Fällen, in denen diese Statuten Schriftlichkeit einer Mitteilung vorschreiben, sind Brief oder E-Mails zulässig.

 

§ 20

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 21 

Auflösung des Vereins

 

21.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung ist.

21.2 Die Bestimmung des § 9.9 zweiter Satz ist in dieser Generalversammlung nicht anwendbar.

21.3 Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

21.4 Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss ist vom letzten Vorstand die Liquidation durchzuführen.

21.5 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, an eine Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.